Einer der 3 Eröffnungsgründe. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (s. § 17 Abs. 2 InsO), im Übrigen, wenn er nicht wenigstens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten in 3 Wochen und 100 % innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (3-6 Monate) erfüllen kann.
Weiterführende Informationen im Tax- & Law-Blog:
- Die Insolvenzgründe
- Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch eine sog. harte Patronatserklärung?
- Sofortmaßnahmen zur Vermeidung einer möglichen Illiquidität
- Liquiditätssicherung
- Der Steuerberater ist nur in Ausnahmefällen nahestehende Person i. S. d. § 138 InsO
- Das Ende der Bugwellentheorie im Rahmen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung