Nach § 15 a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die gleiche Pflicht besteht für Personengesellschaften, soweit keine natürliche Person Vollhafter ist, also insbesondere für die GmbH & Co. KG. Verletzt das Vertretungsorgan diese Pflicht, so macht sich diese nach § 64 GmbHG zivilrechtlich haftbar. Ebenso stellt die vorsätzliche aber auch nur fahrlässige Verletzung dieser Pflicht einen Straftatbestand dar (§ 15 a Abs. 4, 5 InsO).
Weiterführende Informationen im Tax- & Law-Blog:
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
- Keine Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungen rückständige Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverfahrensverschleppung - Darlegungs- und Beweislast des Geschäftsführers - Urteil des BGH vom 18.10.2010
- Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverfahrensverschleppung - Überraschendes Urteil des OLG Hamburg vom 25.06.2010
- Aktuelles zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
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