Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, solche Rechtshandlungen mitsamt ihren Rechtswirkungen rückgängig (ex tunc) zu machen, die den Bestand der künftigen Insolvenzmasse verringert haben und deshalb die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Gegenstand zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss (s. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzanfechtung verfolgt das Ziel, das Grundprinzip der Gläubigergleichbehandlung konsequent umzusetzen, und ermöglicht so bessere Ergebnisse für die Quotenverteilung.
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