
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) können bilanzierte Wirtschaftsgüter bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.
In 2 Urteilen vom 21.9.2011 (I R 89/10 und I R 7/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden.
Sachverhalt
Im Verfahren I R 89/10 hatte eine Aktiengesellschaft (AG) Aktien dreier anderer börsennotierter Gesellschaften erworben und diese in ihrem Anlagevermögen bilanziert. Zum Bilanz-stichtag waren die Kurswerte dieser Aktien um nahezu 35 % gesunken. Die AG hatte daraufhin den Wert der Aktien zum Teil gewinnmindernd abgeschrieben. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibungen jedoch nicht an. Nach dessen Auffassung war der Wert der abgeschriebenen Aktien „nicht voraussichtlich dauernd gemindert“.
Im Verfahren I R 7/11 ging es ebenfalls um die teilweise Abschreibung, allerdings um Anteile an Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend aus börsennotierten Aktien bestand. Das Finanzamt vertrat auch hier die Auffassung, trotz gesunkener Depotwerte liege voraussicht-lich keine dauernde Wertminderung vor.
Die Entscheidung
Der BFH verwies die Finanzverwaltung in beiden Fällen in die Schranken. Nach Meinung der Bundesrichter komme in beiden Fällen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung. Bei börsennotierten Aktien liege eine Wertminderung im Sinne des Gesetzes vor, wenn deren Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist. Entscheidend ist hierbei, dass die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Das gilt auch, wenn sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag wieder erholen. Bei Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend aus börsengehandelten Aktien bestehe, gilt laut BFH das Gleiche.
Mit diesen beiden Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Entgegen der Verwaltungsauffassung ist nicht erst dann voraussichtlich von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an 2 aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Prüfen Sie sorgfältig, ob eine Teilwertabschreibung steuerlich sinnvoll ist, denn Teilwertabschreibungen im Betriebsvermögen wirken sich unterschiedlich aus. Während sich Teilwertabschreibungen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens steuerlich ergebnismindernd auswirken können, ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten, dass die Teilwertabschreibung im Fall der Kurserholung zu einer Steuerbelastung führen kann.
Bei der Kapitalgesellschaft sind Aktiengewinne steuerfrei, so dass die Teilwertabschreibung keinen Einfluss auf das steuerliche Einkommen hat. Bei einer späteren Zuschreibung bei steigenden Kursen oder beim Verkauf kommt es allerdings zu der pauschalen 5%igen Hinzurechnung. Auf eine steuerlich mögliche Teilwertabschreibung sollte man in diesem Fall besser verzichten.
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