
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den endgültigen Anwendungs-Erlass zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) veröffentlicht.
Hierbei wurden einige Regelungen aus den Entwurfsschreiben präzisiert und Nichtbeanstandungs- bzw. Übergangsregelungen gewährt.
Es bleibt dabei, dass die E-Bilanz für 2012 nicht verpflichtend ist und dass Bilanz und GuV daher weiter in Papierform eingereicht werden dürfen.
Übergangs- und Sonderregelungen
Grundsätzlich ist die E-Bilanz erstmals für Wirtschaftsjahre (WJ) anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also bei kalendergleichem WJ für 2012 und bei abweichendem WJ für 2012/2013.
Wahlrecht
Die Finanzverwaltung wird es aber nicht beanstanden, wenn für das erste nach dem 31.12.2011 beginnende WJ Bilanz und GuV noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Bei der Einreichung in Papierform müssen die Angaben inhaltlich auch nicht nach den Vorgaben gegliedert sein. Insoweit können Selbständige entscheiden, ob sie – zu Übungszwecken – freiwillig schon eine E-Bilanz oder aber die herkömmlichen schriftlichen Jahresabschlussunterlagen einreichen. Dieses Wahlrecht gilt einmalig für das kalendergleiche WJ 2012 und das abweichende WJ 2012/2013.
2013 ist die E-Bilanz Pflicht
Ab dem kalendergleichen WJ 2013 und dem abweichenden WJ 2013/2014 ist die E-Bilanz dann aber verpflichtend.
Spezielle Übergangsvorschriften
Für Personengesellschaften sind 2 spezielle Übergangsregeln vorgesehen, die nicht die allgemeinen, sondern spezifische Angaben betreffen. Zum einen ist die Übergangsfrist für die EDV-Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung gegenüber dem Entwurf noch einmal um ein Jahr verlängert worden. Des Weiteren kann die gesonderte Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen noch für WJ, die vor dem 1.1.2015 enden, insoweit erfolgen, als dies im Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" als Freitextfeld übermittelt wird.
Vereine, Stiftungen, Krankenhäuser u. a. müssen ihre Bilanz sowie GuV erstmals ab dem WJ 2015 bzw. 2015/2016 einreichen. Betriebe gewerblicher Art können die Vorteile von steuerbegünstigten Körperschaften genießen.
Tipp der KANZLEI NICKERT:
Insbesondere selbstbuchende Mandanten sollten die Zwischenzeit nutzen, um sich auf die E-Bilanz vorzubereiten. Unter Umständen ergeben sich Änderungen mit Auswirkungen auf das unterjährige Buchungsverhalten.
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