
Die Eingangsrechnung hat gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
- Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
- Der anzwendende Steuersatz sowie das Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung
- Ggf. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Private einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren
- Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Die Finanzverwaltung kontrolliert diese Voraussetzung verstärkt bei Betriebsprüfungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Kontrollieren Sie daher die zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnungen auf die Pflichtangaben. Aber auch als Rechnungsteller sollten Sie zur Vermeidung von Rechnungskorrekturen die Pflichtangaben beachten.
Hinweis: Weitere Punkte, die Sie bei einer Rechnung beachten sollten, finden Sie in unserem Beitrag "Die richtige Rechnung".
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HINWEIS
Falls Sie über den Beitrag hinausgehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese individuelle Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch abrechnen.
Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.