
Infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen von Codid-19 gibt es für Unternehmen zahlreiche Steuerentlastungen, insbesondere die Steuerstundungen. Zusätzlich hierzu gibt es die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens
Um eine solche Stundung in Anspruch nehmen zu können, muss das Unternehmen ersthafte Zahlungsschwierigkeiten haben bzw. in Folge der sofortigen Einziehung der Sozialversicherungs-Beiträge in solche Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Krankenkasse entscheidet auf Antrag und nach pflichtgemäßem Ermessen
Ob die Stundung tatsächlich gewährt wird, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich daher am besten direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
Voraussetzungen für die Stundung von Sozialversicherungs-Beiträgen
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen regelt § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV: Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Erhebliche Härte für das Unternehmen
Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
Vorsicht bei Gefährdung des Anspruchs
Steht zu befürchten, dass eine generelle Gefährdung des Anspruch eintritt, dann darf die Stundung nicht gewährt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind. Aber auch dann, wenn das Unternehmen eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abbauen kann, darf die Stundung nicht gewährt werden.
Antrag des Unternehmens
Unternehmen, die die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungs-Beiträge in Anspruch nehmen möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Antrag muss das Unternehmen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stundung belegen.
Weiterführende Blog-Beiträge der KANZLEI NICKERT
Wir verwenden zum Teilen der Inhalte sogenannte "Shariff"-Schaltflächen. Mit Shariff können Sie Social Media nutzen, ohne Ihre Privatsphäre unnötig aufs Spiel zu setzen. Das c't-Projekt Shariff ersetzt die üblichen Share-Buttons der Social Networks und schützt Ihr Surf-Verhalten vor neugierigen Blicken. Weitere Informationen zu Shariff finden Sie unter https://www.heise.de/ct/artikel/Shariff-Social-Media-Buttons-mit-Datenschutz-2467514.html.
HINWEIS
Falls Sie über den Beitrag hinausgehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese individuelle Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch abrechnen.
Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.