
Das sind die Maßnahmen der Finanzbehörden für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten:
Zinslose Stundung
Wenn Umsätze wegen der Corona-Krise eingebrochen sind, gibt es zinslose Stundungen von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, und zwar in einem erleichterten Verfahren. Voraussetzung ist, dass eine nachweislich unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von den Folgen des Corona-Virus vorliegt. So geregelt im BMF-Schreiben vom 19.3.2020.
Für die Gewerbesteuer gilt: Hier müssen Unternehmen die Stundung bei den zuständigen Gemeinden beantragen (eine Ausnahme gilt bei den Stadtstaaten).
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Zudem wurde die Herabsetzung von Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beschlossen.
Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen
Kontopfändungen und andere Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, und zwar jeweils solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Außenprüfungen
Hier kann es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen geben. Die jeweiligen Finanzverwaltungen entscheiden für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass Außenprüfungen unterbrochen werden.
Abgabe- und Mitwirkungsfristen
Auch hier kann es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen geben: Die jeweiligen Finanzverwaltungen entscheiden auch hier für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Finanzämter weiterhin telefonisch, per Post und Mail und über Elster-Online erreichbar sind.
Bisher sind noch keine Erleichterungen für Abgabe- und Mitwirkungsfristen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens vorgesehen. Daher sollten Sie bei drohendem Fristablauf rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.
Zahlungsfristen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat angekündigt, dass großzügige Stundungen gewährt werden sollen. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das BMF bereits eingeleitet. In diesem Zusammenhang sollen auch die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert werden.
Säumnis- und Verspätungszuschläge
Verspätungszuschläge können aktuell nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Hier gelten momentan noch die allgemeinen Regelungen.
Es ist allerdings davon auszugehen ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden. Zu Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen hat das BMF angekündigt: Bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, soll bis Ende 2020 auf solche Maßnahmen verzichtet werden.
Rechnungslegung zum 31.12.2019
Bilanzielle Auswirkungen zum Stichtag 31.12.2019 haben die Auswirkungen des Corona-Virus in den meisten Fällen nicht. Ausnahmen können hier gelten, wenn ein Insolvenzgrund aufgrund der Folgen des Corona-Virus besteht. Ausführliche Informationen zur Rechnungslegung i.V.m. dem Corona-Virus finden Sie in unserem Beitrag Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum 31.12.2019.
Weitere Informationen
Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu diesen Themen haben, melden Sie sich gerne beiuns.
Muster Antragsformular: Das Finanzämter Baden-Württemberg haben bereits ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus zum Download zur Verfügung gestellt.
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