Bauabzugsteuer: Keine Freistellung bei schuldhaftem Vorverhalten Dritter
Erbringt ein Handwerker eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, muss Letzterer eine besondere Steuerpflicht erfüllen: 15 % seiner Zahlung erhält nicht der Bauunternehmer, sondern diesen Betrag führt der Auftraggeber als Bauabzugsteuer an das Finanzamt ab.
Diese lästige und bürokratische Vorschrift lässt sich umgehen, wenn der beauftragte Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diesen amtlichen Bescheid erhalten Handwerker oder Bauunternehmer allerdings nur, wenn sie als Steuerzahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich melden und pünktlich bezahlen - wenn der Steueranspruch also nicht gefährdet erscheint.
Nach dem jüngsten Urteil des Finanzgerichts Hamburg (6 K 243/09) ist bei der Prüfung einer eventuellen Steuergefährdung auch das Vorverhalten Dritter mit in Betracht zu ziehen. Sind z.B. schon die Eltern eines Firmennachfolgers negativ aufgefallen, wird auch dem Nachwuchs keine Freistellungsbescheinigung ausgestellt. Das gilt immer dann, wenn vermutet wird, dass der Betrieb nicht tatsächlich vom Nachfolger, sondern weiterhin von den Eltern geführt wird.
[Rechtsanwalt Frank Lienhard]
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