
Durch ein im Mai 2013 gefälltes Urteil des Bundesfinanzhofs, das nun veröffentlicht wurde, ändert sich die Besteuerung von Betriebsfeiern.
Änderung der Entscheidung des unmittelbaren Konsums
Die Kosten für den unmittelbaren Konsum der Arbeitnehmer werden bei der Ermittlung der 110 € - Grenze weiterhin berücksichtigt. Dazu zählen vor allem Speisen, Getränke und Kosten für Musik.
Was nicht mehr hinzuzählt sind Kosten, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Raummieten oder Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters).
Änderungen bei der Berücksichtigung von Begleitpersonen
Bislang wurden die Gesamtkosten durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt und dem einzelnen Arbeitnehmer angerechnet. Somit wurden auch Begleitpersonen, z. B. die Freundin eines Arbeitnehmers, dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Durch die neue Rechtsprechung werden die Kosten auch durch die Gesamtteilnehmerzahl geteilt, jedoch die anfallenden Kosten für Begleitpersonen nicht mehr dem betroffenen Arbeitnehmer zugerechnet.
Weitere Blogs der KANZLEI NICKERT zum Thema:
Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Geschenke und Geschenkgutscheine
[Johanna Helmer]
HINWEIS
Falls Sie über den Beitrag hinausgehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese individuelle Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch abrechnen.
Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.