
Wenig beachtet ist folgende Regelung aus dem Bereich des Baurechts:
Gem. § 14 Abs. 2 Ziff 1 UStG muss ein Bauunternehmer die (Schluss-)Rechnung über Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird.
Verstößt der Bauunternehmer gegen diese Pflicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, § 26 a Abs. 1 Ziff 1 UStG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € pro Verstoß geahndet werden.
Aus verlässlichen Quellen der Finanzverwaltung wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Betriebsprüfer im Rahmen einer Schulung besonders auf diese Regelung hingewiesen werden.
[Frank Lienhard, Rechtsanwalt]