
Im Wirtschaftsleben werden u.a. zur Pflege des Rufs des Unternehmens und der Geschäftsbeziehungen gerne Geschenke verteilt. Dies können Sachgeschenke aller Art (Blumen, Genussmittel, Buch, etc.), Einladungen zu Veranstaltungen oder ähnliches sein. Diese Zuwendungen muss der Beschenkte in der Regel besteuern, d.h. bei Geschäftsfreunden oder Kunden sind es Betriebseinnahmen und bei dem Arbeitnehmer des Geschäftsfreundes steuerpflichtiger Drittlohn.
Steuerpflicht des Beschenkten
In der Praxis sind sich die Beschenkten oft nicht im Klaren über die steuerliche Bedeutung. Um zu verhindern, dass ein Geschäftspartner oder dessen Arbeitnehmer ein Geschenk von Ihnen versteuern muss, können Sie als Schenker die 30%ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Damit ist die Besteuerung durch den Beschenkten vom Tisch. Für Betriebsprüfer war dies bisher immer ein beliebter Prüfungspunkt und sie kannten bei Verstößen kein Pardon.
Bislang bestand nur für Mitarbeiter keine Verpflichtung, eine Pauschalsteuer für Aufmerksamkeiten bis 40 € ans Finanzamt abzuführen. Für fremde Beschenkte wie Kunden oder Geschäftspartner galt dies gerade nicht.
Günstigere Regelung bei Geschenken an Geschäftspartner
Im Rahmen des § 37b EStG soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Mit dieser Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Mit einer Rundverfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG (Aktenzeichen: S 2297b A-1St 222) schafft die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a.M. so eine deutliche Erleichterung für die Praxis. Dieses federführende Vorgehen der OFD Frankfurt a.M. ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet deshalb bundesweit Anwendung. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG ist zwar vorgesehen, muss aber noch auf den Weg gebracht werden.
Tipp der KANZLEI NICKERT:
Durch die erfreuliche Veränderung bei der Pauschalbesteuerung kann nunmehr folgender Grundsatz angewandt werden: soweit die Kosten eines Geschenkes als Betriebsausgabe abziehbar ist (d.h. bis 35 € netto), ist auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubehalten.
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