
Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Allerdings war vorprogrammiert, dass sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit die Gerichte befassen werden.
Strittig ist, ob es Rechtfertigungsgründe für eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips gibt. Hierüber wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. I R 21/12).
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem BFH sollten Unternehmer Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe einlegen. So verhindern Sie die Bestandskraft des Steuerbescheids. Unter Bezugnahme auf das BFH-Verfahren sollte gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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