
Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt ein reduzierter Energie- und Stromsteuersatz. Bei der Einführung der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 wurden für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Besteuerung von Energie verschiedene Steuerbegünstigungen eingeführt. Eine davon war der sog. Spitzenausgleich.

Dieser stellt ein Recht auf Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) des nachweislich versteuerten Stroms des Unternehmen dar und wurde zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen eingeführt.
Dieser Spitzenausgleich gem. § 55 des Energiesteuergesetzes wurde von der Europäischen Kommission beihilferechtlich bis zum 31.12.2012 genehmigt. Ohne eine Nachfolgeregelung würde diese Steuerbegünstigung zum Jahresende ersatzlos wegfallen.
Am 1.8.2012 hat das Bundeskabinett nun einen Gesetzesentwurf beschlossen, in dem eine Nachfolgeregelung fest legt wurde. Demnach wird der Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 im gleichen Umfang weitergewährt.
Gegenleistung für Steuerbegünstigung
Die Steuerbegünstigung wird in Zukunft jedoch an eine Gegenleistung geknüpft.
Wollen Unternehmen den Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen, müssen diese eine Erhöhung der Energieeffizienz vorweisen. Um diese Erhöhung nachzuweisen, müssen die rund 25.000 betroffenen Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EMS) nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) verbindlich einführen und betreiben. Ziel der Einführung dieser Systeme ist die systematische Erfassung des Energieverbrauchs der Unternehmen und die Ermittlung von Einsparpotenzialen. Kleine und mittelständische Unternehmen erhalten die Möglichkeit, kostengünstigere Auditverfahren einzuführen.
Darüber hinaus kann die steuerliche Begünstigung ab 2016 nur in Anspruch genommen werden, wenn die begünstigten Wirtschaftszweige insgesamt die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität kontinuierlich erreichen.
Die Verbesserung der Energieeffizienz wird anhand von Zahlen aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamts ermittelt.
Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität:
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert
2015 2013 1,3%
2016 2014 2,6%
2017 2015 3,9%
2018 2016 5,25%
Die Zielwerte bezeichnen den Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert verringert (Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007-2012).
Eine Genehmigung der Europäischen Kommission ist für die Nachfolgeregelung nicht erforderlich. Demnach kann die Änderung unmittelbar nach dem Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich im Dezember 2012 zu erwarten sein.
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Umsetzung der Voraussetzungen zum Erhalt der Steuervergünstigung ab 2013. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einführung des Energiemanagementsystems bzw. Auditverfahren bei kleinen und mittleren Unternehmen.
[Lisa Riehle, Frank Lienhard]
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