
Vermeidung von Haftungsdurchgriff in der Krise bei haftungsbeschränkten Gesellschaften
Die Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG ist im Mittelstand weit verbreitet. Bei der Wahl der Rechtsform spielen neben steuerlichen Überlegungen auch haftungsrechtliche Aspekte eine wesentliche Rolle.
Grundsatz: Abschirmung des persönlichen Vermögens
Ein wesentlicher Grund für die Wahl der Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG ist der Schutz des persönlichen Vermögens. Ziel ist es, unternehmerische Risiken vom privaten Vermögen fernzuhalten. Dies sieht das Gesetz auch generell vor: Nach dem gesetzlichen Grundsatz haftet die GmbH allen mit ihrem Vermögen.
Ausnahme bei gesetzlich vorgesehenen Haftungsdurchgriffen
Allerdings ist es wie so oft: Es gibt keinen Grundsatz ohne Ausnahmen. Das Gesetz sieht in einigen Fällen einen Haftungsdurchgriff auf das persönliche Vermögen des Geschäftsführers vor.
Persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft, wenn er dieser gegenüber seine Obliegenheiten verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Geschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes führt. Der Anspruch kann mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren geltend gemacht werden.
Persönliche Haftung gegenüber Dritten in der Krise
Eine Haftung gegenüber Dritten kann auf verschiedenen Wegen begründet werden. Besonders heikel sind Haftungstatbestände in der Krise der Gesellschaft. In diesen Fällen versuchen dann Gläubiger des Unternehmens, sich beim Geschäftsführer schadlos zu halten.
Haftung bei Insolvenzverfahrensverschleppung
Hier kommt eine Haftung aus Eingehungsbetrug oder auch eine Haftung für nicht abgeführte Steuern in Betracht. Die schärfste Haftung ist allerdings die Haftung im Fall einer Insolvenzverfahrensverschleppung. Hier haftet der Geschäftsführer für alle Auszahlungen des Unternehmens nach Eintritt der Insolvenzreife.
Gefährdung der eigenen Restschuldbefreiung
Die Insolvenz der Gesellschaft führt in vielen Fällen auch zur Insolvenzgefährdung des Geschäftsführers, da dieser z. B. über Bürgschaften mithaftet. Wenn sich ein Geschäftsführer wegen eines Bankrotts strafbar gemacht hat, kann er in der eigenen Insolvenz keine Restschuldbefreiung erlangen. Ein Bankrott kommt insbesondere wegen verspäteter Bilanzerstellung in Betracht. In der Krise beträgt die Frist hierfür 8-10 Wochen.
Versicherbarkeit von Risiken
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf sind Haftungsansprüche wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und der daraus resultierenden zivilrechtlichen Haftungsansprüche nicht vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung gedeckt.
Maßnahmen zur Risikoprävention
Ich rate daher dringend an, dass der Geschäftsführer eine eigene Risikoprävention, insbesondere durch folgende Maßnahmen ergreift:
- Blick nach vorne: Durch eine qualifizierte integrierte Unternehmensplanung können zukünftige (Fehl-) Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
- Dokumentation von Chancen und Risiken: Der Geschäftsführer hat Chancen und Risiken regelmäßig zu eruieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Stets aktuell: Die Buchhaltung, den Jahresabschluss, einen Soll-Ist-Vergleich und die wesentlichen Kennzahlen sollte der Geschäftsführer stets auf dem aktuellen Stand haben.
- Beratung in der Krise: Der Geschäftsführer sollte frühzeitig bei sich abzeichnender Krise externe Beratung in Anspruch nehmen, damit krisenbedingte Haftungsansprüche vermieden werden.
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HINWEIS
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