
In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung (BGH XIX 50/12) hat der BGH sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein arbeitender Strafgefangener sich in Bezug auf das ihm für seine Tätigkeit gutzuschreibende Eigengeld auf die Pfändungsgrenzen der §§ 850 c, 850 f, 850 k ZPO berufen kann.
Der BGH hat diese Frage verneint und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass das Schutzbedürfnis eines strafgefangenen Schuldners denjenigen eines in Freiheit lebenden Schuldners nicht vergleichbar sei. Letzterem werde aus sozialen Gründen und im öffentlichen Interesse in den Grenzen der §§ 850 c, 850 k ZPO ein Teil seines Einkommens pfändungsfrei belassen. Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bildeten dabei aber die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen. Eine Übertragung auf den Eigengeldauszahlungsanspruch eines strafgefangenen Schuldners sei daher nicht zulässig.
Der entsprechende Betrag fällt damit vollständig in die Insolvenzmasse.
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