
Eine außerordentliche Kündigung kann wegen Stalking auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein (Bundesarbeitsgericht vom 19.4.2012, 2 AZR 258/11).
Eine Mitarbeiterin beschwerte sich über einen Kollegen, von dem sie sich belästigt fühlte. Sie wollte, dass der Kollege außerdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr unterlässt. Das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens wurde dem Kollegen – wie in § 13 AGG vorgesehen – vom Arbeitgeber mitgeteilt: Er habe die Kontaktaufnahme zur Kollegin zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterlassen.
2 Jahre später wandte sich eine andere Mitarbeiterin, die als Leiharbeiterin tätig war, wegen der gleichen Problematik an den Arbeitgeber. Es gipfelte darin, dass der Kollege u.a. damit gedroht habe, dass er dafür sorgen könne, dass sie keine feste Anstellung erhalte.
Der Mitarbeiter wurde außerordentlich gekündigt. Seine Klage hiergegen hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Er ging in Berufung und bekam vom Landesarbeitsgericht Recht.
Das Bundesarbeitsgericht verwies nun den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses müsse klären, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Zwar habe das Landesarbeitsgericht zu Recht in der Mitteilung aus dem Beschwerdeverfahren keine Abmahnung im Rechtssinne gesehen. Allerdings habe das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob eine Abmahnung entbehrlich war.
Das Bundesarbeitsgericht konnte dies auch nicht selbst entscheiden, da im Urteil des Landesarbeitsgerichts hierzu keine näheren Angaben enthalten waren.
TIPP der KANZLEI NICKERT
Wenn ein Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG durchgeführt wird, kann es Sinn machen, zusätzlich eine Abmahnung auszusprechen.
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