
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ 10 SA 19/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen. Bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Urlaubsansprüche dann nicht mehr abzugelten.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2007 bis 2009. Der Arbeitnehmer war seit 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger aber nicht die Abgeltung für den vollen Zeitraum zugesprochen, sondern entschieden, dass er lediglich für das Jahr 2009 Urlaubsabgeltungsansprüche hat.
Es stützt sich dabei auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2011 (AZ C 214/10), in welcher entscheiden wurde, dass eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten sei und eine nationale Regelung unionsrechtlich auch nicht zu beanstanden sei, wenn der Übertragungszeitraum auf 15 Monate begrenzt ist. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass es kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub gäbe.
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