
Auch ein freigestellter Arbeitnehmer kann außerordentlich gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 29.8.2011, Aktenzeichen 7 Sa 248/11)
hatte darüber zu entscheiden, ob ein freigestellter Bankangestellter außerordentlich gekündigt werden durfte, weil er Daten, die dem Bankgeheimnis unterlagen an seine private E-Mail-Adresse übersandte. Es handelte sich um 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1.660 Dateianhängen.
Neben eingeräumten Kreditlinien und Kreditverträgen handelte es sich auch um Risikoanalysen für verschiedene Unternehmen und Auflistungen von in Anspruch genommener Kredite. Durch die Datenschutzkommission erfuhr die beklagte Bank davon und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. In zweiter Instanz bekam die Bank als Arbeitgeberin Recht, da das Landesarbeitsgericht eine schwerwiegende Vertragsverletzung im Handeln des zwischenzeitlich freigestellten Mitarbeiters sah, welches einer strafbaren Handlung gleichkomme, so dass eine außerordentliche Kündigung rechtmäßig war.
Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Die Kündigung des Bankangestellten war damit rechtmäßig.
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