
Mit Urteil vom 8.12.2011 (AZ 6 AZR 354/10) hatte das Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung eines Auszubildenden in der Probezeit zu entscheiden.
Der minderjährige Auszubildende wurde am letzten Tag der Probezeit gekündigt; das Kündigungsschreiben wurde ihm, vertreten durch die Eltern, durch einen Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten eingeworfen.
Die Eltern des Auszubildenden waren verreist, der Auszubildende fand das Schreiben erst zwei Tage später. Nach der Rückkehr der Eltern nahmen diese also erst tatsächlich Kenntnis von der Kündigung. Hinzu kam, dass der Kündigung keine Vollmacht des späteren Prozessbevollmächtigten beigefügt war, dieser die Kündigung aber für den Arbeitgeber erklärt hatte.
Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wurde letztinstanzlich verloren. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber jedoch Recht: Die Kündigung sei durch den Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten zugegangen, ob die Eltern davon tatsächlich Kenntnis erlangten ist unerheblich. Zwar hätte der Kündigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht beigefügt sein müssen; dies wurde von den Eltern aber nicht rechtzeitig gerügt, so dass die Kündigung auch deswegen nicht unwirksam ist.
TIPPS der KANZLEI NICKERT:
- Bei der Kündigung Minderjähriger ist darauf zu achten, dass er beschränkt geschäftsfähig ist, so dass die Kündigung nicht wirksam wird, bevor sie den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) zugeht. Es ist beim Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich, wann unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
- Bei der Kündigung per Einschreiben/Rückschein ist die Kündigungserklärung nicht bereits mit dem Vorfinden des Benachrichtigungszettels zugegangen, sondern erst mit der Abholung.
- Soweit möglich ist also die persönliche Aushändigung (und Bestätigung) oder die Zustellung per Boten der sicherere Weg, um Kündigungstermine einzuhalten.
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