
Nicht alles sollte man auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen. Dies musste eine Frisör- Auszubildende erfahren, als sie eine außerordentliche Kündigung erhielt, nachdem sie auf ihrer Facebook-Seite geschrieben hatte „ab zum Arzt und dann Koffer packen“.
Damit nicht genug. Die Azubi hat sich während ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit tätowieren lassen, eine Disko besucht und alles auf Facebook dokumentiert.
Eine Entscheidung ist in diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 Ca 2591/11) nicht ergangen, es wurde ein Vergleich geschlossen, der bis kommenden Freitag widerrufen werden kann.
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Auch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitnehmer nicht im Bett bleiben. Andererseits ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch kein „gelber Urlaubsschein“ und das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit dem Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ist eine Pflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Solch ein Verhalten des Arbeitnehmers kann sogar dazu führen, dass ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann.
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