
Die verhaltensbedingte Kündigung eines Berufskraftfahrers, der unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, erfordert keine vorherige Abmahnung, so das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 3.4.2014 (AZ 24 Ca 8017/13).
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung bei Fahren unter Alkoholeinfluss
Geklagt hatte ein Berufskraftfahrer, der alkoholisiert (0,64 Promille) mit seinem LKW einen Unfall verursachte, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung.
Der LKW-Fahrer klagte gegen die Kündigung, er meinte, dass er alkoholkrank sei und daher seine vertragliche Pflicht – ein Arbeitgeber darf erwarten, dass Fahrer nüchtern zum Fahrantritt erscheinen – nicht schuldhaft verletzte.
Das Arbeitsgericht hingegen gab dem Arbeitgeber Recht, die Kündigung ist wirksam. Der Fahrer habe durch das Führen des Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung andere gefährdet. Ein Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass niemand durch seine Fahrer verletzt werde, mit einer bloßen Abmahnung sei solch ein Alkoholverbot nicht durchzusetzen. Auch dass der Kläger alkoholkrank sei, ändere daran nichts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung eingelegt werden.
(Quelle: Pressemitteilung 16/14 des Arbeitsgerichts Berlin)
TIPP der KANZLEI NICKERT:
- Möchten Sie als Arbeitgeber ein betriebliches Alkoholverbot aussprechen, so unterliegt dieses der Mitbestimmung des Betriebsrats.
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