
Nach § 1a BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Hierzu wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine besondere Vereinbarung (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) geschlossen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die betriebliche Altersversorgung durchzuführen, z. B. Pensionskasse, Direktionsversicherung.
Hinweispflicht des Arbeitgebers?
Obwohl allgemein bekannt ist, dass die gesetzliche Rente nur mäßig hoch ausfallen wird und das Stichwort „bAV" (betriebliche Altersversorgung) in den Medien ein Dauerbrenner ist, scheint es an dem ein oder anderen vorbeigegangen zu sein, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat.
Doch was ist, wenn der von diesem Anspruch nichts weiß und deshalb keine betriebliche Altersversorgung abschließt. Kann er dann gegen den Arbeitgeber klagen und Schadenersatz verlangen, wenn dieser den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hingewiesen hat?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu am 21.1.2014 (AZ 3 AZR 807/11) entschieden, dass der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet ist. Es wies die Klage des Arbeitnehmers, der einen Schaden von etwas über 14.000 € geltend machte, ab. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehe nicht so weit, als dass er darüber aufklären müsse.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 3/14)
Ein weiterer interessanter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier:
Wartezeit bei betrieblicher Altersversorgung nicht diskriminierend
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