
Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (kurz AGG ) bezweckt, dass Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Identität verhindert und beseitigt werden.
Im Arbeitsrecht spielt dieses Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine große Rolle bereits bei der Schaltung von Stellenanzeigen oder der Durchführung von Vorstellungsgesprächen. Der Arbeitgeber hat aus diesem AGG verschiedene Organisationspflichten, so darf er einen Arbeitsplatz eben nicht unter Verstoß gegen ein solches Benachteiligungsverbot ausschreiben.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Arbeitnehmer bzw. Bewerber Schadenersatz bzw. eine Entschädigung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern verlangen. Diesen kann er aber nur verlangen, wenn er sich auch ernsthaft um die Stelle bemüht hat.
Schadenersatzanspruch des „AGG-Hopper"?
Ein AGG-Hopper ist kein neues Fitnessgerät aus den USA, sondern jemand, der sich auf verschiedene Stellen bewirbt, um solch eine Entschädigung bzw. Schadenersatz zu erhalten und sich nicht ernsthaft für den ausgeschriebenen Job interessiert.
So hatte ein Bewerber gegen einen Arbeitgeber geklagt auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 60.000 €, mit der Begründung dass er wegen seines Alters diskriminiert worden sei.
Der Arbeitgeber hatte eine Stelle ausgeschrieben für einen Anwalt, Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung. Der Bewerber hingegen war Jahrgang 1953, promovierter Rechtsanwalt und hatte eine eigene Kanzlei.
Das Gericht lehnte die geltend gemachte Entschädigung ab. Der Bewerber hatte sich unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei und dem Einsatzort zuvor vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben. Außerdem würde er die Anforderungen der Stelle nicht erfüllen.
Daher schloss das Gericht, dass der Bewerber nicht ernsthaft an der Stelle interessiert ist, sondern sich nur bewarb, um eine Entschädigung geltend zu machen. Einen solchen Entschädigungsanspruch lehnte das Gericht aber ab, da nur derjenige einen solchen Anspruch geltend machen kann, der sich auch ernsthaft auf eine Stelle bewirbt.
Das Gericht entschied hingegen nicht darüber, ob das Suchen eines Berufsanfängers eine Altersdiskriminierung sei.
(Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 2/14 vom 20.1.2014)
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Bezeichnung „Hochschulabsolventen/Young Professionells", vgl. unseren Blog-Beitrag: „Young Professionell": Indiz für Diskriminierung , ein Indiz für eine Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters. Der Arbeitgeber muss dieses Indiz widerlegen. Wenn ihm das nicht gelingt, steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch zu.
Zudem ist im Bewerbungsverfahren darauf zu achten, dass der Arbeitgeber in einem späteren Gerichtsverfahren beweisen kann, dass der Bewerber z. B. nicht aufgrund seines Alters abgelehnt wurde.
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