
Ein Mitarbeiter, der nach einem Betriebsübergang gegen den Erwerber auf Feststellung klagt, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Arbeitsverhältnis besteht, kann sein Recht auf Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses verwirken, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.10.2013, AZ 8 AZR 974/12.
Gem. § 613 a BGB hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei einem Betriebsübergang den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen.
Im Streitfall verklagte der Arbeitnehmer zunächst den Betriebserwerber auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Betriebserwerber besteht. Dieser Rechtsstreit endete durch einen Vergleich. Der Betriebserwerber zahlte 45.000 € an den Arbeitnehmer, im Gegenzug bestand kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer.
Nun wollte der Arbeitnehmer den bisherigen Arbeitgeber verklagen, der den Betrieb veräußert hatte. In dem Verfahren begehrte der Arbeitnehmer wieder, dass festgestellt wird, dass ein Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Betriebsveräußerer und ihm und dass er den Lohn für die letzten Monate erhält.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsveräußerer Recht, es bestand kein Arbeitsverhältnis mehr zum Betriebsveräußerer. Der Arbeitnehmer hat sein Recht zum Widerspruch, welches in § 613 a BGB geregelt ist verwirkt, indem er zunächst das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend gemacht hat und sich dann mit diesem verglichen hat.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/13 des Bundesarbeitsgerichts)
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