
Die Kündigung einer Schwangeren ist keine Diskriminierung, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht bekannt war, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.10.2013, AZ 8 AZR 742/12.
Ausgangsfall war, dass eine Arbeitgeberin eine Mitarbeiterin in der Probezeit kündigte. Die Arbeitnehmerin legte innerhalb einer Woche ein ärztlichen Attests vor, welches belegte, dass sie schwanger sei und dies schon bei Zugang der Kündigung war. Die Arbeitnehmerin wollte nun, dass die Arbeitgeberin erklärte, dass sie an der Kündigung nicht festhält. Nachdem dann der Betriebsarzt die Schwangerschaft bestätigte, nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück. Vor dem Arbeitsgericht wurde dann festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war.
Die Arbeitnehmerin verlangte nun aber die Zahlung einer Entschädigung vom Arbeitgeber in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Sie meinte, dass sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht gab hier jedoch dem Arbeitgeber Recht: Da dieser bei der Erklärung der Kündigung nicht wissen konnte, dass die Arbeitnehmerin schwanger war, konnte er die Arbeitnehmerin deswegen auch nicht diskriminieren.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 63/13 des Bundesarbeitsgerichts)
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft gekannt oder die Mitarbeiterin die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt (§ 9 Mutterschutzgesetz). Eine Ausnahmeerlaubnis zur Kündigung kann dann eingeholt werden, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang besteht.
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