
Ein Arbeitnehmer muss sich an einer telefonisch ausgesprochenen Kündigung festhalten lassen, so das Landesarbeitsgericht Mainz in einer Entscheidung vom 8.2.2012 (Aktenzeichen 8 Sa 318/11).
Die Arbeitnehmerin hatte mehrfach gegenüber ihrem Arbeitgeber am Telefon gesagt, dass sie das Arbeitsverhältnis fristlos kündige.
Als dieser dann später das Arbeitsverhältnis kündigte, klagte die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung. Sie verlor in beiden Instanzen.
Nach der Auffassung des Gerichts bestand schon durch die Kündigung der Arbeitnehmerin kein Arbeitsverhältnis mehr. Es sei „treuwidrig", wenn die Arbeitnehmerin sich nun darauf beruft, dass eine Kündigung schriftlich ausgesprochen werden muss und dass kein Kündigungsgrund vorlag.
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Unabhängig von dieser Entscheidung ist die Frage, wie sich ein Arbeitgeber am geschicktesten verhält, wenn ihm so etwas passiert, immer im Einzelfall zu prüfen. Je nach Lage des Falls empfiehlt es sich, eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers „hinterherzuschicken". Dies geht vor allem dann, wenn die Arbeitnehmerin nicht mehr zur Arbeit erscheint. Dann ist unter Umständen eine vorsorglich ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitgebers möglich.
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