
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sieht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Vorbeschäftigung als Hinderungsgrund für eine sachgrundlose Befristung auch dann an, wenn die Vorbeschäftigung schon mehr als drei Jahre her ist (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 26.9.2013, 6 Sa 28/13).
Vor dem Landesarbeitsgericht war zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers befristet ist oder nicht. Dieser hatte befristete Arbeitsverträge vom 27.8.2007 bis zum 30.11.2007 und vom 1.2.2011 bis zum 30.6.2011, welcher verlängert wurde bis zum 31.05.2012 und dann noch einmal verlängert wurde bis zum 31.1.2013.
Knackpunkt ist die Regelung in § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetzt. Dort steht, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 6.4.2011 (vgl. unser Blog-Beitrag Befristung möglich trotz „Zuvor-Beschäftigung" vom 13.4.2011 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung, die schon mehr als 3 Jahre zurückliegt nicht zu „bereits zuvor" zählt.
Das Landesarbeitsgericht sieht sich jedoch nicht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebunden. Es ist der Ansicht, dass das Bundesarbeitsgericht mit der damaligen Entscheidung die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten hat.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Ob das Urteil dort Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
(Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberger vom 1.10.2013)
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