
Leiharbeit ohne zeitliche Begrenzung ist rechtswidrig. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 (AZ 7 ABR 91/11) fest.
Vorausgegangen war der vorliegende Sachverhalt:
Der Arbeitgeber wollte die Zustimmung des Betriebsrats (welche erforderlich ist, § 99 BetrVG, § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG) für den Einsatz von Leiharbeitern im Unternehmen haben. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung mit der Begründung, dass die Leiharbeiter nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.
Der Arbeitgeber klagte dann beim Arbeitsgericht auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Die ersten beiden Instanzen gaben dem Arbeitgeber Recht, das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung verweigert hatte. Es stellte klar, dass die Überlassung der Arbeitnehmer an einen Entleiher nur vorübergehend erfolgt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist rechtswidrig, damit sollen sowohl die Leiharbeiter als auch die Stammbelegschaft geschützt werden. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat erfolgte daher richtigerweise. Denn ein Einsatz von Leiharbeitern ohne jegliche zeitliche Begrenzung also als Ersatz für eine Stammkraft sei jedenfalls nicht „vorübergehend".
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/13)
TIPP der KANZLEI NICKERT:
Was genau unter einer „dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung verstanden wird, lies das Gericht offen. Hier hat der Arbeitgeber also ein Risiko, weil Rechtsunsicherheit besteht, ab wann es sich um eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Als Alternative zur Leiharbeit bieten sich z.B. auch befristete Verträge an.
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