
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.6.2013, AZ 6 AZR 805/11) reicht es bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, wenn darin steht, dass „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt wird, wenn für den Arbeitnehmer klar ist, wann dieser nächstmögliche Zeitpunkt ist.
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin gegen eine solche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Im Kündigungsschreiben hatte der Insolvenzverwalter angegeben, welche gesetzlichen Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass eine Begrenzung der Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate bestehe nach § 113 InsO.
Zunächst gab das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin Recht. Sie meinten, dass die Kündigung zu unbestimmt sei. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders und meinte, dass die Arbeitnehmerin aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit den genannten Paragrafen schließen konnte, wann das Arbeitsverhältnis endet.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41/13)
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- Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen, daher bestenfalls den Empfang der Kündigung quittieren lassen.
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