
Spitzen-Deckhengst rechtfertigt keine Einheitsbewertung im Einzelertragswertverfahren
Ein Pferdezuchtbetrieb mit Spitzen-Deckhengst rechtfertigt keine Einheitsbewertung im Einzelertragsverfahren. Diese Entscheidung fiel am 31.1.2013 (Az. 3 K 2591/11 EW) durch den 3. Senat des Finanzgerichts Münster, wie aus einer Pressemitteilung der Finanzgerichts Münster vom 15.3.2013 hervorgeht.
Es ging im Speziellen um einen Deckhengst, der international im Dressursport eingesetzt wurde und sehr erfolgreich war. Der Deckhengst wurde nicht nur für die Zucht bei eigenen Stuten eingesetzt, sondern es erfolgte auch eine Vermarktung mit externen Züchtern. Wegen dieser Gegebenheiten setzte das Finanzamt einen (erhöhten) Einheitswert im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) fest.
Das Gericht folgte dieser Festlegung nicht. Die Haltung der Pferde stelle für die Klägerin aufgrund der ausreichenden Futtergrundlage eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Die Deckhengsthaltung sei kein Nebenbetrieb zur landwirtschaftlichen Nutzung, die eine gesonderte Bewertung ermöglicht, denn die Klägerin unterhalte keine Besamungsstation.
Allein durch die Tatsache, dass die Klägerin ein Ausnahmetier im Bestand hat, rechtfertigt noch keine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Bewertung im vergleichenden Verfahren.
Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 9/13 anhängig.
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