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In einer neueren Entscheidung (BGH AnwZ 24/14 vom 6.7.2015) hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, inwieweit ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter bei einem Auftreten als Insolvenzverwalter an anwaltliches Berufsrecht gebunden ist. Konkret in Frage stand, ob der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Ansprüchen für die Insolvenzmasse gegenüber einem anwaltlich vertretenen Anspruchsgegner das Umgehungsverbot des § 43 BRAO, § 12 BORA zu beachten hat.
Umgehungsverbot des § 43 BRAO, 12 BORA für anwaltliche Insolvenzverwalter beim Forderungseinzug
Der BGH hat diese Frage jedenfalls für den Fall eindeutig bejaht, dass ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt für die von ihm verwaltete Masse Forderungen einzieht. Im konkreten Falle hatte der Insolvenzverwalter zwar ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu handeln, hatte die entsprechenden Schriftstücke allerdings auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei verfasst, der er angehörte, und in der Unterschriftszeile seine Berufsbezeichnung Rechtsanwalt (als Insolvenzverwalter) genannt.
Gleichwohl ist der Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen, dass das Umgehungsverbot beim Forderungseinzug durch einen anwaltlichen Insolvenzverwalter nur dann gelten würde, wenn er für seine Aufforderungsschreiben entsprechendes Kanzleibriefpapier verwendet und seine Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nennt. Insbesondere der amtliche Leitsatz der Entscheidung enthält keine entsprechende Einschränkung.
Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO und anwaltliches Berufsrecht
Anders hat der BGH demgegenüber die Frage bewertet, ob § 12 BORA auch gilt, soweit der Insolvenzverwalter Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO geltend macht. Hier tritt nach Auffassung des BGH der durch § 12 BORA intendierte Schutz vor Überrumpelung zurück, da das Ziel einer effektiven Rechtspflege durch die unmittelbare Befragung des Schuldners eher verwirklicht werden kann als durch Einschaltung eines rechtlichen Beraters, der nicht zu jederzeitigen Auskunftsbereitschaft angehalten werden kann.
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