
BGH entscheidet zum Schutzzweck der Erlaubnispflicht für Einlagengeschäfte
In einer neueren Entscheidung (VI ZR 172/14 vom 7.7.2015) hat sich der Bundesgerichtshof zum Schutzzweck der §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG geäußert und hat klargestellt, dass die Erlaubnispflicht für Einlagengeschäfte nicht bezweckt zu verhindern, dass vom Einlagenkonto aus durch den Bankkunden verlustbringende Anlagengeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstitutes fallen.
Schadensersatzpflicht durch Schutzzweck der Norm begrenzt
Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Schadenersatzpflicht grundsätzlich durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird und eine Haftung nur für äquivalente und adäquate Schadensfolgen aus dem Bereich der Gefahren besteht, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genüge nicht. Deshalb müsse in wertender Betrachtung ermittelt werden, ob die verletzte Norm den Sinn habe, Schäden wie den konkret entstandenen zu verhindern.
Schutzzweck des § 32 KWG
Zum Schutzzweck des § 32 KWG führt der BGH aus, die Norm diene dazu, den Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften vor Vermögensverlusten zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werde. Dieser allgemeine Schutzzweck werde durch die spezifischen Gründe konkretisiert, aufgrund derer die einzelnen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurden.
Schutzzweck der Erlaubnispflicht für Einlagengeschäft
Speziell zum Schutzzweck der Erlaubnispflicht für Einlagengeschäfte hat der BGH ausgeführt, diese Erlaubnispflicht diene dazu, sicherzustellen, dass die Kreditinstitute entsprechend § 11 Abs. 1 KWG jederzeit über ausreichend Liquidität verfügten, damit das anlegende Publikum vor Verlusten gerade durch die Einlage beim erlaubnispflichtigen Institut geschützt sei. Daher sind solche Schäden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst, die entstehen, weil der Anleger eigenverantwortlich vom Einlagenkonto aus verlustbringende Geschäfte tätigt.
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